Mitteilungen nach §15 WpHG

Laut §15 des WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) sind die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Personen, die in einer engen Beziehung zu diesen Personen stehen, verpflichtet, den Handel mit Aktien der WASGAU AG der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) mitzuteilen.

Dies betrifft auch sonstige Wertpapiergeschäfte, die mit der WASGAU-Aktie in Bezug stehen wie der Erwerb oder Verkauf von Optionen oder Wandelschuldverschreibungen. Nicht betroffen sind hingegen die Options-Gewährung auf arbeitsvertraglicher Grundlage bzw. als Vergütungsbestandteil sowie deren Ausübung.

Mitgeteilt werden müssen jedoch nur diejenigen Geschäfte, die über einer Bagatellgrenz von 5.000€ innerhalb eines Kalenderjahres liegen.