Corporate Governance
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der WASGAU AG gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft haben nach § 161 AktG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung.
Neben den Darstellungen des geltenden Aktienrechts enthält der Kodex Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können. Dann sind sie jedoch verpflichtet, dies jährlich offen zu legen.
Außerdem enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat der WASGAU Produktions & Handels AG werden jährlich erklären, dass den Verhaltensempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden. Die Erklärung wird dauerhaft im Internet zugänglich gemacht. Daneben werden Aufsichtsrat und Vorstand jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance der WASGAU AG berichten.
Für die gegenwärtige und künftige Corporate Governance Praxis der WASGAU AG bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Anforderungen des Kodex in der Fassung vom 26.05.2010.
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- Erklärung vom 14.12.2011
- Erklärung vom 22.12.2010
- Erklärung vom 15.12.2009
- Erklärung vom 08.12.2008
- Erklärung vom 12.12.2007
- Erklärung vom 14.12.2006
- Erklärung vom 14.12.2005
